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EU-Verordnung IAS

Am 14.7.2016 wurde die EU-Verordnung zu den invasiven Arten ( IAS = invasive alien species ) veröffentlicht.

Auf dieser sind auch die Nutrias, neben 36 (inzwischen auch schon erweitert) weiteren Arten (Tieren und Pflanzen),  gelistet.

Bis vor wenigen Jahren (2017) galten die Nutrias sogar als „ heimische Art“ in Deutschland, per Definition unseres Bundesnaturschutzgesetzes. Da sie eben schon seit bereits mehr als 25 Jahren, bzw drei Generationen hier eigenständig leben. (Erstsichtungen waren bereits um 1890 im Elsass)
Nach Veröffentlichung der EU-Verordnung und auf Wunsch bestimmter Interessengruppe (u.a. Nabu) wurde das Bundesnaturschutzgesetz an entsprechender Stelle (Paragraph 7) überraschend schnell geändert.

Eigentlich gehören sie nicht auf diese Liste


Festzuhalten ist, dass es  im Vorfeld  garnicht gewollt war, Arten wie Nutria überhaupt in die Liste mit aufzunehmen.

 

Zitat:

" Die Zustimmung Deutschlands soll lt. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit davon abhängig gemacht werden,

dass folgende Arten aus der Liste gestrichen werden, weil sie die Kriterien der Verordnung nicht erfüllen:

...

- Myocastor coypus - Nutria

....

Die Länder bitten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, bei in Deutschland weit verbreiteten und nicht nachhaltig bekämpfbaren Arten darauf hinzuwirken, dass die Liste dergestalt regionalisiert wird,

dass die Arten nur für die Mitgliedstaaten als IAS aufgeführt werden, in denen sie aktuell noch nicht weit verbreitet sind.

 

Quelle : http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d4717lbr.pdf

Die Frage ist, warum sie trotzdem auf der Liste stehen, obwohl sie seitens der Länder

weder die Kriterien erfüllen, noch nach eigenen Aussagen nachhaltig bekämpft werden können.

Sie wurden also dennoch in die Liste der invasiven Arten aufgenommen, allerdings wie folgt


Lt BfN ( Bundesamt für Naturschutz / Deutschland ) :

"Diese Listenkategorie enthält jene gebietsfremden Arten, die als invasiv gelten, da im jeweiligen Bezugsgebiet oder in ökologisch ähnlichen Gebieten belegt ist, dass sie entweder heimische Arten (= einheimische und alteingebürgerte Arten) direkt gefährden oder Lebensräume so verändern, dass dies (indirekt) heimische Arten gefährdet. 

 

Anmerkung:

Genannte Vorwürfe treffen so nicht zu, denn Experten sehen allenfalls wirtschaftliche Schäden, nicht jedoch zwangsläufig naturschutzrelevante, die hier als Kriterium gefordert werden. Die gesamte EU Verordnung ist bei vielen Experten / Biologen und Betroffenen sehr umstritten, ebenso wie die Einteilung in heimische und fremde Arten 

siehe auch - Gute Argumente für die Nutrias und Gedanken über fremde Tierarten - und unten aufgeführte Links

 

weitere Anmerkung :

So zählen eigentlich auch die Nutrias lt. ( oben aufgeführter ) Begriffbestimmung gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu den inzwischen " heimischen " Arten.

Wie läßt sich also die Argumentation erklären ? Sie werden so ja selber als " heimische " Art durch eben diese EU - Verordnung " bedroht " !?

 

Bereits weit verbreitete Art


BfN

"Da Maßnahmen gegen diese Arten stark durch ihre biologischen Eigenschaften und Populationsgrößen

bzw. die Größe des besiedelten Areals bestimmt werden,

wird die Liste der invasiven Arten in folgende Unterkategorien unterteilt: ... "

Die Nutrias sind dabei in folgender Unterkategorie eingeordnet: 

Managementliste


MANAGEMENTLISTE :

 " Enthält im Bezugsgebiet wild lebend vorkommende invasive gebietsfremde Arten,

deren Vorkommen kleinräumig sind und für die keine geeigneten Sofortmaßnahmen bekannt sind

ODER deren Vorkommen schon großräumig sind, dass 

Maßnahmen nur in Einzelfällen sinnvoll sind."

Quelle: BfN ( Bundesamt für Naturschutz ) https://neobiota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/methodik.html

" Die Listung weit verbreiteter Arten ist
nicht mit einer pauschalen Bekämpfungsempfehlung aller ihrer Vorkommen verbunden. " 
BfN (Bundesamt für Naturschutz) 

Managementmaßnahmen gemäß EU-Verordnung


Was besagt die EU-Verordnung ?

 

 KAPITEL IV

MANAGEMENT VON BEREITS WEIT VERBREITETEN INVASIVEN GEBIETSFREMDEN ARTEN

Artikel 19

Managementmaßnahmen

 

(1)   Innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Art in die Unionsliste verfügen die Mitgliedstaaten über wirksame Managementmaßnahmen für diejenigen invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die nach Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind, damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.

( Anm.: Bei den Nutrias, wenn überhaupt, nur Auswirkung auf die Wasserwirtschaft )

 

Diese Managementmaßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt, sind den besonderen Umständen in den Mitgliedstaaten angemessen,

stützen sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse und schließen auch, so weit wie möglich,

die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 ein.

Sie werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung und ihrer Kostenwirksamkeit priorisiert.

( Anm. nach mehreren Jahren kann man eigentlich nur feststellen, dass bei den Nutrias die Kosten-Nutzen-Analyse, Risikobewertung, wohl nicht stattgefunden hat, auch bei den Wiederherstellungsmaßnahmen darf man Zweifel haben)

 

(2)   Die Managementmaßnahmen umfassen tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art.

( Anm.: Heißt, auch Sterilisationen wäre möglich )

Gegebenenfalls schließen die Managementmaßnahmen Maßnahmen ein, die das aufnehmende Ökosystem betreffen und dessen Widerstandsfähigkeit gegen laufende und künftige Invasionen stärken sollen.

( beispielsweise Gewässerrandstreifen/Pufferzonen, Baumaßnahmen etc. )

 

Die kommerzielle Nutzung bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten kann als Teil der Managementmaßnahmen zu ihrer Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung mit genauer Begründung vorübergehend genehmigt werden, sofern alle geeigneten Kontrollen vorhanden sind, um jegliche weitere Ausbreitung zu verhindern.

 

(3)   Bei der Anwendung von Managementmaßnahmen und der Auswahl von zu verwendenden Methoden tragen die Mitgliedstaaten der menschlichen Gesundheit und der Umwelt — insbesondere Nichtziel-Arten und ihren Lebensräumen — angemessen Rechnung und stellen sicher, dass, wenn die Maßnahmen gegen Tiere gerichtet sind, ihnen vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird.

( Anm. Vermeidbare Schmerzen, Leid, Qual. Denkt man an den teils aufgehobenen Muttertierschutz, Totschlagfallen, unnötige Tötungen, wird dieser Punkt auch nicht wirklich umgesetzt )

 

(4)   Das Überwachungssystem gemäß Artikel 14 wird so konzipiert und angewendet,

dass überwacht wird, wie wirksam die Beseitigungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Populationskontrolle oder die Eindämmungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und gegebenenfalls die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimieren.

Bei der Überwachung werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten bewertet.

 

Wie schon angemerkt, zwischen Verordnung/ Theorie und Wirklichkeit besteht ein teils grosser Unterschied.

FAQ zur EU-Verordnung


Auszug mit den zum Thema Nutria relevanten Fragen aus der EU-Broschüre :

Adoption of the first list of invasive alien species of Union concern - Questions & Answers 

Brussels, 13 July 2016 -

 

>> Will MS (Member States) with widely spread listed species be obliged to eradicate those species ? Will Germany need to eradicate the raccoon? Or will the UK need to eradicate the grey squirrel ?

 

It is up to the Member States to select the measures appropriate to the local conditions.

In the example of the raccoon, it is a priority to prevent this species from being introduced in areas where it is not yet present, in particular islands where it could cause great damage.

 

It is important to note that Member States do not have an obligation to eradicate IAS of Union concern that are already widely spread on their territory.

 

As provided under Article 19(2) of the IAS Regulation, management measures can aim at the eradication, population control or containment of an IAS.

 

Article 19(1) specifies that those measures shall be proportionate to the impact on the environment and appropriate to the specific circumstances of the Member State and be based on an analysis of costs and benefits.

The risk management decisions in relation to IAS that are widely spread thus lie with the Member States.

There is neither an obligation for Germany to eradicate the raccoon (oder Nutria ) from its territory, nor is there an obligation for the UK to eradicate the grey squirrel from its territory.

 

Does the Regulation impose the culling of animals ?

 

The Regulation does not include any obligation to cull animals.

It is up to Member States to select appropriate measures, whether lethal or non-lethal.

When a listed species is first found in the environment, it will need to be eradicated rapidly. Taking action as early as possible, ideally preventing the introduction of listed animals into uninvaded areas, will ensure that unnecessary suffering of animals is avoided and it is generally more efficient and cost effective than any action at a later stage.

When listed species are already widely spread, there will be a management obligation.

It is at the discretion of the MS to select appropriate eradication and management measures.

 

Listed animals can be trapped alive and allowed to continue their life in contained conditions, such as zoos, provided that reproduction and escape are prevented."

 

Weil es trotzdem immer teils widersprüchliche Aussagen gibt, teils Ratlosigkeit herrscht, hier ein Schriftverkehr zu dem Thema.
" Fang, Transport, Sterilisation/ Kastration, Umsiedlung oder Verwahrung erlaubt ? "

( um es vorweg zu nehmen : JA )

Einstufung der Arten der ersten Unionsliste in Deutschland

🔺 Bitte beachten : 

Die Nutrias werden hier nicht als "Prioritär" aufgeführt 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-invasive-arten/513368
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-invasive-arten/513368

Stellungnahmen zu den Managementmaßnahmen


Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteilung gemäß Artikel 26 der EU-Verordnung , zu den jeweiligen geplanten Managementmaßnahmen, waren Stellungnahmen im eigens dafür eingerichteten Anhörungsportal bis zum 20.11.2017 möglich.

Eigene ausführliche, sowie weitere öffentliche Stellungnahmen zur Tierart Nutria



Nach Abschluss des Anhörungsportal traten die Massnahmenblätter für die jeweiligen Tierarten in Kraft,

die die Grundlage für das Management stellen sollen.

Management- und Maßnahmenblatt Nutria


Management und Maßnahmenblatt Nutria
Management und Maßnahmenblatt Nutria

Zusammenfassung


Feb. 2024

Das Management von invasiven Arten – keine Lizenz zum Töten !



Juristische Stellungnahme der DJGT zu den invasiven Arten


https://djgt.de/2024/02/28/das-management-von-invasiven-arten-keine-lizenz-zum-toeten/




Aktiv werden, damit die Nutrias von der Liste gestrichen werden

Weitere und empfehlenswerte und engagierte Webseite zum Thema Nutria und EU-Verordnung auch hier :


weitere kritische Stimmen



"Die Zustimmung Deutschlands soll lt. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit davon abhängig gemacht werden, dass folgende Arten aus der Liste gestrichen werden, weil sie die Kriterien der Verordnung nicht erfüllen: ... "

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d4717lbr.pdf

 


Quellen/ Verweise :

- Bundestag regelt Umgang mit invasiven Tier- und Pflanzenarten https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-invasive-arten/513368

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