"Die Nutria, eine gebietsfremde Art, steht nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§39) wie alle wild lebenden Arten der freien Natur unter allgemeinem Artenschutz,
d.h. sie darf nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, getötet oder verletzt werden."
In vielen Bereichen wird die Art aus wirtschaftlichen Gründen bekämpft. Die Bekämpfung erfolgt aktuell auf Antrag bei den Kreispolizeibehörden durch Bisamjäger und wird meist mit Schäden an Uferbefestigungen begründet."
Die Art unterliegt in Nordrhein-Westfalen nicht dem Jagdrecht, kann aber inzwischen gemäß Erlass des MUNLV vom 15.10.2008 auch ohne polizeiliche Sondergenehmigung nach §10 Abs. 5 Waffengesetz von Jagdscheininhaber(inne)n geschossen werden (zum Vollzug des Waffengesetzes).In Biberschutzzonen ist die Jagd wegen der Verwechselungsgefahr nur an Land erlaubt.Die Nutria wird wie der Bisam mit Fallen gejagt.
Bei Fallenfang sollten ausschließlich Lebendfallen eingesetzt werden, da es keine selektiv fangenden Totschlagfallen gibt. Totschlagfallen bergen stets die Gefahr, Nichtziel-Organismen zu treffen. In Gebieten mit Vorkommen von Bibern sind Totschlagfallen bereits behördlich ausgeschlossen.
Lokale mechanische Schutzmaßnahmen (z.B. Drahtgeflechte) an den Böschungen sind dem Fallenfang bzw. der Bejagung vorzuziehen.
"Die Nutria wird in der Landesjagdzeitenverordnung nicht aufgeführt und gehört damit nicht zu den jagdbaren Arten.Dennoch werden mit Ausnahmegenehmigungen der jeweiligen unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Nutriabekämpfung jährlich tausende Tiere geschossen oder gefangen...Die Abschüsse sind ebenfalls nur durch Ausnahmeregelungen zum Waffengebrauch außerhalb von Schießstätten gemäß des Waffengesetzes zulässig und von der Kreispolizeibehörde zu genehmigen (telefonische Auskunft der unteren Landschaftsbehörde Kreis Kleve).Der NABU begrüßt, dass der Nutria bisher nicht als jagdbare Art gelistet wurde und lehnt eine pauschale Verfolgung dieser Art weiterhin ab. "
! Ob die Nutrias dem Jagdrecht unterliegen oder nicht, hängt vom jeweiligen Bundesland ab !
Bundesjagdgesetz:
§ 22 Jagd- und Schonzeiten
" ...4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. ..."
siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__22.html
Lt. BNatSchG ( Bundesnaturschutzgesetz )
"7. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten; "
( trifft auf die Nutrias zu ! )
"8. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt; "
( trifft bedingt zu, da die ersten freilebenden Nutrias bereits 1880 gesichtet wurden )
"9. invasive Art
eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt; "
( bisher ist kein solches Gefährdungspotenzial seitens der Nutrias dokumentiert, vorgeworfen werden ihnen wirtschaftliche Schäden an Deichen,Ufern künstlicher Wasserwege und Landwirtschaft )
siehe auch unter -Ursache für Schäden im Uferbereich-
( Quelle https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/7.html , Paragraph 7 Absatz 2 )
Leider werden in Deutschland fast immer Totschlagfallen zur Bejagung von Nutrias eingesetzt. Aus Kosten- und aus Zeitgründen ( Lebendfallen müssen 2 mal täglich kontrolliert werden, die anderen Fallen nur einmal ). Obwohl eine Bejagung mit Lebenfallen und anschließender Euthanisierung/ Tötung möglich wäre, wie es z.B. in Italien praktiziert wird.
Dazu in einem Merkblatt der Wildforschungsstelle Baden- Württemberg
( auch hier werden Lebendfallen empfohlen )
" Der Totfang von Nutrias ist, aufgrund der aktuellen jagdrechtlichen Regelungen, in Baden-Württemberg nicht empfehlenswert. Es könnten zwar nach derzeit gültigem Recht Abzugseisen mit den Bügelweiten 56cm und 70cm eingesetzt werden (Anlage3 LJagdGDVO). Aber diese Fallen sind nicht speziell zum Nutriafang vorgesehen, von ihrem Einsatz wird daher abgeraten......
Aber auch sonst bleibt er problematisch, weil kein gezielter Schutz führender Elterntiere möglich ist. "
Quelle Aus dem Merkblatt Nr. 1 "Die Nutria" Reihe Jagd und Wild
WILDFORSCHUNGSSTELLE DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG BEI DER STAATLICHEN LEHR- UND VERSUCHSANSTALT AULENDORF
http://www.lazbw.de/pb/site/lel/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/lazbw_wfs/WFS_Mitteilung/wfsm1997_2.pdf
Update:
Mit Einführung des neuen Jagdgesetzes am 27.5.2015 in NRW gilt nun ein Verbot für Totschlagfallen. Diese Verbot wurde aus tierschutzrechtlichen Gründen eingeführt.
Leider sind jedoch NUTRIA und BISAM von diesem Verbot ausgenommen !
So ist das mit den Gesetzen, noch lange kein Garant für Richtigkeit, denn Bisam und Nutria sterben genauso qualvoll wie andere Tiere in den Fallen. Doch der Einsatz von Lebendfallen, wie in anderen Ländern schon lange praktiziert, ist den Deutschen schlichtweg zu teuer und zu zeitaufwendig.
Doch auch dort, wo Lebendfallen eingesetzt werden, werden diese leider nicht vorschriftsmäßig regelmäßig kontrolliert und die Tiere leiden unnötig lange oder verenden darin sogar qualvoll.
Beispiel:
>> „ Nutria stirbt qualvoll in Lebendfalle in Ostfriesland, Behörden reagieren nicht “
PETA erstattete dankenswerterweise Strafanzeige
https://www.peta.de/neuigkeiten/nutria-lebendfalle-ostfriesland/
Wie z.B. im Rahmen von Sterilisationsprojekten, wie sie bereits seit längerem in Italien stattfinden.
Zitat
„Mitzy Mauthe von Degerfeld and Giuseppe Quaranta, professors in veterinary sciences at the CANC (Non-Conventional Animal Center) of the University of Turin have no doubts: the nutria management plan through humane intervention is going to be a huge success.
…
It is not only achieving its goal, but it has also the potential to become a reference model for other cities in Italy and around Europe.
...
Furthermore, the project is fully in line with European Union (EU) regulations on invasive alien species (the IAS regulations) ...“
https://animalpeopleforum.org/2019/04/23/laparoscopic-sterilization-invasive-nutria/
„Wer ohne die Prüfung einer Alternative Tiere tötet oder dies erlaubt, kann sich strafbar machen.“
Fallbeispiel Gerichtsurteil Taubentötung im Rahmen der Schädlingsbekämpfung (Jan 2022)
( Anmerkung: Auch wenn es hier um Tauben geht, Gesetze und Beschlüsse sollten für alle Tiere gelten )
„Die Grundaussage des Urteils, dass vor einer Tötung immer Alternativen geprüft werden müssen, gilt für alle Wirbeltierarten. Unterlassen die Behörden das, können sie sich sogar strafbar machen. Und es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine „Schädlingsbekämpfung“ handelt. Das grundsätzliche Tötungsverbot gilt für alle Tiere.“
"Der europäische Bestand sichert die Art, die im Herkunftsgebiet Südamerika lokal schon ausgerottet ist.
Dadurch, dass die Nutria in manchen Bundesländern dem Jagdrecht unterliegt,
obliegt dem Jäger auch die Hege des Bestandes."
Bundesumweltamt
“There is no fundamental difference
between man and animals in their ability
to feel pleasure and pain, happiness, and misery.”
~ Charles Darwin ( 1809-1882 ) ~